Das neue Hinweisgeberschutzgesetz zur Umsetzung der “EU-Whistleblower-Richtlinie”: Was ist zu tun?
Der deutsche Gesetzgeber hat, obwohl die europäische Whistleblower-Richtlinie bereits seit Ende 2019 gilt, nun das deutsche Umsetzungsgesetz beschlossen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Welche Verpflichtung bringt das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Gesetz soll Hinweisgeber bei der Meldung von bestimmten Verstößen schützen und verpflichtet Unternehmen dazu, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Über das Hinweisgebersystem können insbesondere Beschäftigte Hinweise über Ethik- und Gesetzesverstöße im Unternehmen melden, etwa aus den Bereichen Korruption, Bestechung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Für wen gelten die neuen Vorgaben?
- Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen das Hinweisgeberschutzgesetz unverzüglich umsetzen, konkret zum 02.07.2023 (=Inkrafttreten des Gesetzes)
- Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben aufgrund der bereits geltenden EU-Whistleblower-Richtlinie bis zum 17.12.2023 Zeit.
Was versteht man unter „Hinweisgeber“ / Whistleblower?
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll die sog. Whistleblower schützen. Darunter versteht man einen Hinweisgeber, der eine möglicherweise rechtswidrige Handlung im Unternehmen feststellt und diese sodann meldet (sog. „Whistleblowing“).
Welche Rolle spielt die Vertraulichkeit? Nach den gesetzlichen Vorgaben muss das Hinweisgebersystem die vertrauliche Abgabe eines Hinweises ermöglichen. Vertraulichkeit bedeutet, dass „ein Meldekanal so sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben wird, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers (Whistleblowers) und Dritter, die in seiner Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt". Die Voraussetzungen können umgesetzt werden, in dem man ein externes Meldetool einkauft, dass die Anonymität wahrt oder in dem man auf Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte zurückgreift, die in Ihrer Funktion als Berufsgeheimnisträger (§203 StGB, § 43a BRAO) besonders geeignet, die Vertraulichkeit zu gewährleisten.
Wie können wir Ihnen bei der Einrichtung des Meldesystems helfen?
Unser Kooperationspartner AGOR legal hat als Rechtsanwaltskanzlei ein Hinweisgebermeldesystem entwickelt, dass alle drei Meldeweg (schriftlich, mündlich, online) abdeckt. Durch die Stellung als Berufsgeheimnisträger kann die AGOR legal so für eine gesetzlich verankerte Vertraulichkeit sorgen. Sprechen Sie unseren Kooperationspartner an (info@agor-legal.com) und erhalten Sie weitere Informationen hierzu.