Neue Förderrichtlinie für Fahrzeugen mit alternativen Antrieben (Umweltbonus)
Am 9. Dezember 2022 wurde die neue Richtlinie für den Umweltbonus zur Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben veröffentlicht. Damit wurden zum 1. Januar 2023 die Fördersätze reduziert; ab 1. September 2023 entfällt die Förderung für gewerbliche Nutzer komplett.
Am 09.12.2022 wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 eine neue Richtlinie zum Umweltbonus im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit sinken die Fördersummen für batterieelektrische und Brennstoffzellen-Fahrzeuge. Plug-in-Hybride sind nicht mehr förderfähig.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
- Maßgeblich für die Gewährung des Umweltbonus bleibt weiterhin das Einreichdatum des Förderantrags, der eine erfolgte Zulassung voraussetzt. Hierbei sind die enorm gestiegenen Lieferzeiten nicht berücksichtigt.
- Die Mindesthaltedauer wird bei Fahrzeugkauf und Leasing erhöht und beträgt seit 1. Januar 2023 zwölf Monate. Demnach sind zukünftig ausschließlich Leasingfahrzeuge förderfähig, deren Leasingvertragslaufzeiten 12 oder mehr Monate betragen.
- Es entfällt die bisherige Einschränkung, dass junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter gefördert werden können.
- Für Plug-In-Hybride können keine Förderanträge mehr gestellt werden.
- Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue reduzierte Fördersätze für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge:
- Ab dem 01.09.2023 können nur noch Privatpersonen Förderanträge stellen.
- Ab dem 01.01.2024 wird der maximale Nettolistenpreis, bis zu dem Fahrzeuge förderfähig sind, auf 45.000 Euro abgesenkt, und die Fördersätze werden weiter reduziert. Für Gebrauchtfahrzeuge sind gesonderte Sätze vorgesehen.
Weitere Details sind auf der Homepage des BAFA abrufbar: BAFA - Umweltbonus. Die BAFA berät von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06196 / 908-1009 auch telefonisch zum Umweltbonus.
Einschätzung des bvdm
Aus Sicht des bvdm ist es besonders problematisch, dass ab 01.09.2023 gewerbliche Fahrzeugkäufe aus der Förderung fallen. Dies betrifft alle elektrisch betriebenen PKW und leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (bzw. bis 4,25 Tonnen durch Sonderregel des Elektromobilitätsgesetzes). Leider gibt es auch keine alternativen Bundesförderungen für gewerblich genutzte PKW. Über unsere Mitgliedschaft im ZDH setzen wir uns dafür ein, dass die Förderung über den 01.09.2023 hinaus fortgesetzt bzw. ein gleichwertiger Ersatz im Rahmen der gesamten Elektromobilitätsförderung geschaffen wird, um den aktuell sich verstärkenden Hochlauf der Elektromobilität gezielt zu flankieren. (bvdm)
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Nachhaltigkeit & Umwelt